Das deutsche Strafrecht regelt in § 142 des Strafgesetzbuchs die Folgen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort und legt genau fest, wann eine solche vorliegt. Ein Unfallbeteiligter, der einen Schaden nicht meldet beziehungsweise angemessene Zeit nach dem Unfall wartet, begeht (Verkehrs-) Unfallflucht also Fahrerflucht. Ganz wichtig, eine Beteiligung an einem Unfall beutet nicht unbedingt ein Verschulden des Ereignisses.
Es handelt sich um eine Straftat, die mit bis zu 3 Jahren Haft geahndet werden kann, also um kein Kavaliersdelikt.
Ein Unfall muss kein großer Crash sein. Wer beim Ausparken kurz das Nachbarauto touchiert oder an einer Engstelle etwas mit dem Spiegel berührt hat bereits einen Unfall verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob ein großer sichtbarer Schaden entstanden ist oder nicht. Wer einfach weiter fährt, begeht Unfall- beziehungsweise Fahrerflucht.
Das ist gemäß § 142 StGB eine Straftat und kein Kavaliersdelikt. Im Alltag ist eine solche Situation schnell geschehen. Nun kommt es darauf an, wie Sie sich verhalten. Hierzu berate ich Sie.
Wer weiterfährt, nachdem er in einen Unfall verwickelt war, begeht Fahrerflucht. Es ist unerheblich, ob das andere Auto parkte oder ob ein Fahrer es im fließenden Verkehr bewegte. Der Gesetzgeber verlangt, dass Verkehrsteilnehmer in jedem Fall unverzüglich anhalten.
Das heißt natürlich nicht, dass Sie sofort eine Vollbremsung machen müssen. Sie dürfen aber nicht einige Hundert Meter weiterfahren oder nach einem Unfall vor der eigenen Wohnungstür ins Haus gehen. Geben Sie dem Unfallgegner sofort die Möglichkeit, Ihre Personalien und Fahrzeugdaten aufzunehmen. Erst nachdem das geschehen ist, dürfen Sie den Unfallort verlassen.
Wichtig: Lassen Sie sich immer die Personalien des Unfallgegners geben, selbst wenn er Sie auffordert weiterzufahren. Vielleicht geht er zunächst davon aus, es sei nichts passiert und bemerkt erst später den Schaden. Sie haben bessere Chancen bei einem Rechtsstreit, wenn Sie die Personalien austauschen. So haben Sie einen Beweis, dass Sie sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch die Polizei rufen, auch wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist, müssen Sie immer die Polizei einschalten. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer auf dem Sie Ihre Daten hinterlassen, entlastet Sie vor Gericht nicht vom Vorwurf der Unfallflucht.
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