Natürlich müssen Sie den Unfall bemerkt haben, denn es gibt keine fahrlässige Fahrerflucht. Aber was genau ist ein Unfall? Abwann dürfen Sie den Ort des Geschehens verlassen?
Im Sinne des Gesetzes muss es einen Geschädigten geben. Wenn Sie beispielsweise ein anders Fahrzeug berühren aber kein Schaden sichtbar ist, zählt es nicht als Unfall. Aber Achtung:
Generell erwartet der Gesetzgeber, dass Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Wie lange Sie warten müssen hängt vom Unfallort und vom Zeitpunkt des Unfallgeschehens ab. Außerdem gibt es wichtige Gründe, die Ihnen ein sofortiges Verlassen des Unfallorts erlauben. Diese sind beispielsweise:
Ich hatte es eilig, zählt grundsätzlich nicht als Rechtfertigung den Unfallort zu verlassen. Die Gerichte akzeptieren in der Regel weder berufliche noch private Termine. Vergessen Sie also Aussagen wie: “Ich wollte den Anpfiff nicht verpassen” oder “Ich war mit Freunden zum Public Viewing verabredet.” Auch ein fußballbegeisterter Richter wird das nicht akzeptieren. Die EM rechtfertigt keinen Ausnahmezustand.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht rate ich dringend beim Vorwurf der Fahrerflucht lediglich Ihre Personalien zu nennen, denn dazu sind Sie verpflichtet. Machen Sie keinerlei Angaben zur Tat, denn oft reichen die Beweise nicht aus. Erst Ihre Angaben führen oft zum Tatnachweis. Die Aussage: “Ich habe den Unfall nicht bemerkt” kann so interpretiert werden, dass Sie am Tatort waren. Vielleicht kann man Ihnen das aber gar nicht nachweisen.
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