Niemand kann bestraft werden, wenn er sich von einem Unfallort entfernt ohne einen Unfall bemerkt zu haben. In der Praxis geht es daher oft darum, einem Beteiligten nachzuweisen, dass er das Ereignis bemerkt haben muss. Ein kleiner Parkrempler verursacht kaum Lärm und muss zu keiner Erschütterung führen. Trotzdem unterstellt man Ihnen, dass Sie etwas gehört haben. Letztendlich kommt es auf die Örtlichkeit an. Auf einem ruhigen Waldparkplatz glaubt man Ihnen selten, dass Sie nichts hörten, auf dem Parkplatz einer lauten Diskothek ist das anders
Angenommen Sie haben auf einem Supermarktparkplatz ein anderes Fahrzeug leicht touchiert. Bedingt durch Musik und Durchsagen des Geschäftes, haben Sie das nicht bemerkt und fuhren daher reinen Gewissens davon. Ein Nachbar hat den Vorgang beobachtet und weist Sie auf die Tatsache hin, dass Sie ein Auto beschädigt haben. Sicher der Gedanke liegt nahe, dass Sie sich nun stellen müssen. Aber als Sie den Unfallort verließen, wußten Sie nichts von dem Unfall, sie begingen also keine vorsätzliche Unfallflucht. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2007 (2 BvR 2273/06) bestätigt.
Auch dieser Fall kommt in der Praxis häufig vor. Sie überholen und schneiden dabei ein Fahrzeug. Der Fahrer erschrickt und verliert die Kontrolle über sein Auto. Es landet im Graben. Keine Frage, Sie haben den Unfall zumindest mit verschuldet. Aber die Frage ist, haben Sie ihn bemerkt. Ihre Aufmerksamkeit ist auf das Geschehen vor Ihnen gerichtet. Es ist daher durchaus glaubhaft. dass Ihnen die Folgen Ihres Überholmanövers entgangen sind. Auch in dem Fall gilt natürlich, dass Sie sich nicht als Unfallbeteiligter melden müssen, wenn Sie ein andere Fahrer auf den Unfall aufmerksam macht. Sie müssen wegen des Fehlers beim Überholen eventuell strafrechtlich Konsequenzen tragen und auch zivilrechtliche Ansprüche sind möglich, aber Sie haben keine Fahrerflucht begangen.
Aus meine langjährigen Praxis als Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß ich, wie verhängnisvoll sich Stellungnahmen auswirken können. Auch wenn Sie ein reines Gewissen haben, halten Sie sich zurück etwas zum Tatvorwurf zu sagen. Sie geben beispielsweise, dass Sie zur fraglichen Zeit am Tatort waren und versichern keinen Unfall bemerkt zu haben. Nun kommt es darauf an, ob Sie belegen können, dass Sie nichts bemerken konnten. Wenn Sie keine Angaben machen, muss man Ihnen nachweisen, dass Sie am Ort des Geschehens waren. Vielleicht ist das nicht erwiesen.
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