Hier finden Sie alle Informationen, wann sogenanntes unerlaubtes Verlassen des Unfallortes vorliegt.
Der Gesetzgeber spricht im § 142 Strafgesetzbuch vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort, denn der Paragraf betrifft grundsätzlich alle, die am Unfall beteiligt sind. Im Satz 5 heißt es wörtlich
bq. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Also müssen sich auch Beifahrer und Zeugen des Ereignisses unaufgefordert melden.
Wer einfach weiterfährt, nachdem er in einen Unfall verwickelt war, begeht Fahrerflucht. Dabei ist es egal, ob das andere Auto samt Fahrer im fließenden Verkehr unterwegs war oder ob man ein geparktes Auto touchiert hat, dessen Besitzer gar nicht anwesend ist. Der Gesetzgeber verlangt, dass man in jedem Fall unverzüglich anhält und die Feststellung der Personalien ermöglicht.
Wichtige Regeln, damit man Ihnen keine Fahrerflucht vorwerfen kann.
Man muss sofort anhalten, also auch nicht nur 200 Meter weiterfahren und dann stehen bleiben oder nach einem Unfall vor der eigenen Wohnungstür erst einmal ins Haus gehen.
Für den Gesetzgeber ist ausschließlich die Tatsache ausschlaggebend, dass Sie mit dem Fahrzeug etwas beschädigt haben. Egal ob ein anderes Auto, eine Hauswand, ein Verkehrsschild oder ein Baum: Gehen Sie davon aus, dass immer ein Schaden entsteht, wenn Sie etwas anfahren.
Ob eine Wartezeit verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie beispielsweise einen Zaun an einem Vorgarten beschädigt haben, müssen Sie an dem betreffenden Haus klingeln, um das zu melden. Wenn niemand im Haus ist, müssen Sie einige Zeit warten, ob noch jemand in das Haus kommt. Sollten Sie niemanden antreffen, melden Sie den Unfall bei der Polizei.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Baum, eine Leitplanke oder ein Verkehrsschild angefahren haben. Warten ist in der Regel sinnlos, aber sie müssen unverzüglich den Schaden bei der Straßenmeisterei oder einem Forstamt melden. Falls Sie keinen Ansprechpartner kennen, melden Sie den Schaden der Polizei.
Ja, es reicht nicht aus, an der Unfallstelle zu warten, ohne mitzuteilen, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Sie müssen aber lediglich Ihre Personalien angeben. Als Fahrer brauchen Sie keine Aussagen zum Unfallhergang zu machen. Zeugen, die mit dem Fahrer verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, können die Aussage zu Tat verweigern.
Ich rate dringend, bevor Sie eine Aussage machen, mit mir Kontakt aufzunehmen.
Eine genaue Regelung gibt es nicht. Je nach Art und Schwere des Schadens, der Verkehrsdichte, der Tageszeit und der Witterung setzen die Gerichte üblicherweise 20 bis 60 Minuten voraus. Bei geringer Verkehrsdicht oder in der Nacht müssen Sie in der Regel länger warten.
Beispiele:
Mitunter kann es vorkommen, dass Sie gar nicht gemerkt haben, dass Sie zum Beispiel ein anderes Auto gestreift haben. Fahrerflucht kann man allerdings nur vorsätzlich begehen. Das heißt: Nur wer den Unfall bemerkt und sich trotzdem entfernt, wird bestraft.
Allerdings werden die Gerichte alles daran setzen, Ihnen nachzuweisen, dass Sie den Unfall bemerkt haben müssen. Hierzu werden häufig Gutachter beauftragt, die anhand des vorliegenden Schadens ermitteln, wie laut zum Beispiel ein Aufprall war und ob er im Innenraum eindeutig hörbar gewesen sein muss. Ganz schlechte Karten haben Sie, wenn es einen Zeugen gibt, der beobachtet hat, wie Sie nach dem vermeintlichen Nicht-Unfall längere Zeit an Ort und Stelle gewartet oder Ihr Auto begutachtet haben.
Ja. Man kann zum Beispiel in den umliegenden Geschäften fragen, ob sich der Besitzer des Wagens dort befindet. Hat sich der Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes ereignet, kann er Fahrzeugtyp und Kennzeichen auch über die Lautsprecher des Marktes ausrufen lassen. Aber: Vor dem Entfernen vom Unfallort sollten Sie auf jeden Fall die Polizei anrufen und über den Sachverhalt informieren!
Fahrerflucht ist eine Straftat, es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Es drohen:
Wer den Unfallort unerlaubt verlassen hat, sollte sich eine Selbstanzeige überlegen
Wer Fahrerflucht begeht, aber anschließend Reue zeigt und den Unfall der Polizei meldet, kann auf Strafmilderung hoffen. Wichtig ist:
Sie wissen in der Regel nicht, ob Sie die 5 Bedingungen erfüllen, um eine Strafmilderung zu erreichen. Insbesondere kennen Sie die genaue Schadenshöhe nicht und Sie wissen nicht, ob bereits gegen Sie ermittelt wird.
Beraten Sie sich auf jeden Fall mit einem erfahrenen Anwalt, bevor Sie mit der Polizei oder dem Geschädigten sprechen.
Wichtige Tipps zum Thema Fahrerflucht
Wenn Ihr Wagen beschädigt wurde, informieren Sie als erstes die Polizei. Eventuell hat der Verursacher den Schaden bereits gemeldet und die Polizei hat Sie nur noch nicht informiert. Andernfalls können Sie direkt Anzeige erstatten. Hilfreich ist es auch, wenn Sie den Unfallort sowie den Schaden an Ort und Stelle fotografieren.
Notieren Sie sich Ort/Parkplatz und Uhrzeit ganz genau. Fragen Sie eventuell auch Anlieger, etwa Geschäftsinhaber, ob sie etwas gesehen haben. Spuren des anderen Fahrzeugs an ihrem Auto, etwa Glas- oder Plastiksplitter oder Lackspuren, können ebenfalls bei der Suche nach dem Täter helfen und werden von der Spurensicherung aufgenommen.
Wird der Verursacher ausfindig gemacht, muss er für den Schaden aufkommen. Andernfalls kommt – wenn vorhanden – Ihre Kaskoversicherung für den Schaden auf. Allerdings müssen Sie bei der Regulierung über Ihre Vollkasko damit rechnen, dass sich Ihr Schadensfreiheitsrabatt reduziert. Ohne Kaskoversicherung bleiben Sie dagegen meist komplett auf den Kosten sitzen.
Hier können Sie sofort prüfen, welche Chancen Sie haben. Sie erhalten eine kostenlose und unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihres Falls. Danach entscheiden Sie, ob Sie mich beauftragen.
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