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Wissenswertes zum Thema Fahrerflucht

Zunächst sollen sie wissen, dass es im Strafgesetz keine Unfall- oder Fahrerflucht gibt, der Gesetzgeber spricht vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Das betrifft nicht nur Fahrer von Fahrzeugen, die an einem Unfall beteiligt sind, sondern auch Zeugen. Ich möchte darauf hinweisen, dass es eine Vorstellungspflicht gibt. Sie müssen sich also selbst melden, wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind. Auch ein Zeuge ist in den Sinn ein Beteiligter.

Sie müssen aber keine Aussage bei der Polizei machen, allerdings sind Sie zu Angaben über Ihre Person verpflichtet. Neben Sie diese Pflicht ernst, denn Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Die Folgen einer Unfallflucht sind schwerwiegend, da harte Strafen drohen.

Natürlich kann es Gründe geben einen Unfallort zu verlassen, beispielsweise. Sie dürfen beispielsweise nach einem “Parkrempler” auf einem Supermarktparkplatz an die Information gehen, um den Halter des beschädigten Fahrzeugs ausrufen zu lassen.

Strafe für Fahrerflucht

§ 142 Strafgesetzbuch legt den Strafrahmen von Geldstrafe biss zu 3 Jahren Freiheitsstrafe fest. Zusätzlich sind Fahrverbote möglich. Die Höhe hängt von dem entstandenen Schaden und weiteren Umstände ab. Üblich sind diese Strafen:

Fahrerflucht – kein Kavaliersdelikt

Auch bei einem Bagatellschaden drohen hohe Strafen. Der Gesetzgeber definiert genau, wann eine Unfallflucht vorliegt.

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Folgen der Fahrerflucht

Sie können die strafrechtlichen Folgen mildern, wenn Sie sich selbst stellen.

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Public Viewing

Verlassen des Unfallorts

Es gibt Ausnahmen, die Ihnen gestatten einen Unfallort sofort zu verlassen.

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