Die Entscheidung des BGH ( BGH 4 StR 233/01 ) vom 15. November 2001 ist wenigen bekannt und durchaus überraschend. Während der kleinste versehentliche erzeugt Bagatellschaden zu einer Verurteilung wegen “Verlassen des Unfallort” führen kann, ist dies nicht möglich, wenn man absichtlich Schäden verursacht, bei denen sich kein verkehrstypisches Unfallrisiko realisierte.
Jugendlich wollen versuchen, on man eine Mülltonne aus einem fahrenden Auto heraus greifen und ein paar Meter weiter wieder abstellen kann. Bereits beim ersten versuch gelang dem Beifahrer dieses “Kunststück”. Nach dem Abstellen prallte die Tonne gegen einen abgestellten Pkw un verursachte einen Schaden in Höhe von circa 1.400 Euro. Trotzdem unternahmen die Täter einen 2. Versuch, bei dem es wieder zu Sachschaden kam. Das zuständige Gericht verurteilte die Täter wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Sachbeschädigung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Der BGH hob die Verurteilung wegen Fahrerflucht auf da die Beschädigung der geparkten Pkws nicht durch einen “Unfall im Straßenverkehr” (§ 142 Abs. 1 StGB) entstand. Ein Unfall im Sinne dieses Paragraphen ist ein schädigendes Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt.
Das Gericht vertritt die Auffassung, das nicht jeder Unfall der sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet ein “Unfall im Straßenverkehr” ist. Es muss ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrenzusammenhang bestehen.
Das Beispiel zeigt, dass es viele Möglichkeiten gibt der Verurteilung wegen Fahrerflucht zu entgehen. Wenden Sie sich an mich, einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, bevor Sie sich den Behörden gegenüber in irgend einer Weise äußern.
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