Jetzt anrufen und beraten lassen!

0170 380 36 32

Ist auch ein kurzzeitiges Entfernen bereits Unfallflucht?

Sobald Sie sich ohne Grund vom Unfallort entfernen, begehen Sie Fahrerflucht. Die Betonung liegt auf „ohne Grund“. Sie dürfen natürlich zu einer Notrufsäule gehen, einen Ort aufsuchen, an dem Sie Handyempfang haben, wenn der Unfall in einem „Funkloch“ geschah und Verletzten geholfen werden muss. Natürlich begehen Sie keine Straftat, wenn Sie als Verletzter ins Krankenhaus gebracht werden. Auch verlangt niemand, dass Unfallbeteiligte bei Explosionsgefahr am Unfallort ausharren. Es ist aber nicht akzeptabel sich zu entfernen, weil man den Besitzer des anderen Fahrzeugs nicht antrifft.

Ausnahmen von der Pflicht des Wartens

Wenn Sie ein Handy dabei haben, dürfen Sie unterbestimmten Bedingungen weiterfahren. Das heißt konkret:

  1. Es darf nur Sachschaden vorliegen, kein Personenschaden.
  2. Sie benachrichtigen sofort über Ihr Handy die Polizei.
  3. Die halten sich an die Anweisungen, die Ihnen der aufnehmende Beamte erteilt.
  4. Sie fahren erst weiter, wenn Ihnen der Beamte das Verlassen des Unfallorts erlaubt.

Nur wenn Sie diese vier Bedingungen erfüllen, dürfen Sie den Ort des Geschehens verlassen, obwohl weder der Geschädigte noch die Polizei vor Ort sind. In allen anderen Fällen müssen Sie als Unfallbeteiligter laut Paragraf 142 StGB eine angemessene Zeit warten, bevor die den Unfallort verlassen.

Was ist eine angemessene Wartezeit?

Darüber was angemessen ist, entscheidet letztendlich der Richter. Wenn Sie ein Handy dabei haben und nicht in einem Funkloch sind, müssen Sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dass Sie die Polizei hätten benachrichtigen können. Generell sollten Sie nur dann den Unfallort verlassen, wenn Sie keine Möglichkeit haben den Geschädigten zu ermitteln oder die Polizei zu benachrichtigen.

Nach welcher Wartezeit Sie weiterfahren dürfen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Art und Schwere des Schadens, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung. Als angemessen gilt eine Zeit von 20 bis 60 Minuten.

Tipp: Schauen Sie ob eine Parkscheibe oder ein Parkschein im beschädigten Auto liegen. Der Richter erwartete von Ihnen, dass Sie mindestens bis zum Ablauf der Parkzeit warten.

Nehmen Sie grundsätzlich sofort Kontakt mit der nächsten Polizeidienststelle auf. Fahren Sie entweder vorbei oder rufen Sie an, sobald dies technisch möglich ist. Mit anderen Worten, wenn Sie Handyempfang haben, eine Telefonzelle oder eine Notrufsäule bemerken, müssen Sie den Unfall sofort melden.

Ist die Suche nach dem Geschädigten ein unerlaubtes Verlassen des Unfallorts?

Nein. Sie dürfen in umliegenden Geschäften fragen, ob sich der Besitzer des Wagens dort befindet. Bei einem Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes sollten Sie Fahrzeugtyp und Kennzeichen notieren und den Fahrer des Wagens über die Lautsprecheranlage des Marktes über den Unfall informieren.

Aber bleiben Sie in der Nähe des beschädigten Fahrzeugs, damit Sie bemerken, ob der Fahrer während der Suche nach ihm zurückkommt. Es ist Unfallflucht, wenn Sie „ein paar Straßen weiter“ in Geschäften nach dem Fahrer fahnden. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Polizei informieren, bevor Sie sich auf die Suche machen.


Erhalten Sie eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falls

Sie benötigen schnelle Hilfe? Kontaktieren Sie mich jetzt!

Persönlicher Termin

Buchen Sie einen Termin in meiner Kanzlei in Berlin Steglitz Zehlendorf.

Meine Empfehlung

Telefonische Erstberatung

Rufen Sie mich an und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

Jetzt anrufen!

Tel. 0170 380 36 32

Mo–So von 9–22 Uhr

Online Sofortcheck

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie eine Einschätzung Ihres Falls.


Ihre Vorteile

  • Qualitätssiegel staatlich autorisierter „Fachanwalt für Verkehrsrecht“
  • Schnellere Einarbeitung in Ihren Fall als ein normaler Anwalt
  • Spezialisiert auf die Bereiche Bußgeld und Verkehrsstraftaten

Ich setze mich diskret und kompetent dafür ein, dass Sie Ihr Recht bekommen.