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Keine Fahrerflucht trotz Unfall?

An einem aktuellen Fall verdeutliche ich was der Gesetzgeber als “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” versteht,

§ 142 StGB genau erklärt

Im Gesetz heißt es “ein Unfallbeteiligter , ….”

Laut Absatz 5 ist jeder am Unfall beteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Mit anderen Worten, auch wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug kein anderes berührt haben, können Sie Unfallbeteiligter sein.

Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie nach dem Ereignis die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Anwesenheit und Angaben ermöglichen. Wenn das nicht möglich ist eine angemessene Zeit warten.

Was Sie genau angeben müssen

Generell ist niemand verpflichtet Ermittlungen gegen seine eigene Person zu unterstützen. Als Angeklagter dürfen Sie lügen. Aber im Fall eine Unfalls ist dieses Recht eingeschränkt. Sie sind aber lediglich zu folgenden Angaben verpflichtet:

Namen und Anschrift
Kennzeichen des Fahrzeugs mit dem Sie beteiligt waren
Ihre Funktion, beispielsweise Fahrer des Fahrzeugs.

Sie müssen sich nicht zum Hergang des Unfalls äußern

Aktueller Fall – Fahrerflucht oder nicht

Dem Pkw, den eine 18-Jährigen Fahranfängerin fuhr, kam in einer Linkskurve ein Pkw auf ihrer Fahrspur entgegen. Sie wich aus, um eine Kollision zu vermeiden. Bei dem Fahrmanöver prall das Fahrzeug der jungen Fahrerin gegen einen Bordstein. Die beiden rechten Reifen wurden beschädigt. Es entstand ein Sachschaden von etwa 1.500 Euro.

Möglicherweise hat ein Zeuge das Kennzeichen notiert und er wird identifiziert. Vielleicht meldet sich der Fahrer bei der Polizei. Es ist fraglich, ob er sich wegen Fahrerflucht verantworten muss.

  • Zivilrechtlich ist er vermutlich in Regress zunehmen. Die Tatsache, dass er in der Kurve auf der falschen Seite fuhr kann ihm angelastet werden.
  • Die junge Fahrerin trägt eventuell eine Mitschuld, weil Sie eventuell zu hektisch reagiert hat.
  • Der Fahrer hat eventuell einen Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2e begangen, wenn er grob fahrlässig an einer unübersichtlichen Stelle nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten hat.
  • Fahrerflucht liegt aber nur dann vor, wenn er bemerkt hat, dass die Fahrerin an den Bordstein gestoßen ist.

Ein Verstoß gegen § 315 liegt nur vor, wenn der Fahrer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Ob eine Unfallflucht vorliegt hängt ausschließlich davon ab, ob der Fahrer den Unfall bemerkt hat oder man davon ausgehen kann, dass er ihn bemerken musste.

Wenn man Ihnen in einem solchen oder einem ähnlich gelagerten Fall Unfallflucht vorwirft, wenden Sie sich an mich. Ich prüfe den Fall und stelle den Sachverhalt aus Ihrer Sicht dar.


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